Logo Kanton Bern / Canton de BerneKindes- und Erwachsenenschutzbehörde
28. Dezember 2012
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Kindes- und Erwachsenenschutz
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Ablösung der bisherigen Vormundschaftsbehörden

Am 1. Januar 2013 tritt das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt hin nehmen im Kanton Bern die elf neuen kantonalen, aber regional organisierten Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) sowie die burgerliche KESB ihre Arbeit auf. Sie lösen die bisherigen vormundschaftlichen Behörden ab.

Am 1. Januar 2013 tritt das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht in Kraft. Es regelt die rechtliche Situation und den Schutz von Menschen, die wegen eines Schwächezustandes ihre Angelegenheiten nicht oder nur unvollständig selbst besorgen können. Die neue Gesetzgebung löst das über 100-jährige Vormundschaftsrecht ab, das in weiten Teilen veraltet war und den gesellschaftlichen Entwicklungen nicht mehr entsprochen hat.

Das neue Bundesrecht

Ein Hauptziel des neuen Bundesrechts ist die Stärkung des Selbstbestimmungsrechts, was sich in der Anerkennung von zwei neuen Rechtsinstituten, Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung, niederschlägt. Weiteres Kernstück der Revision bildet das neue Massnahmensystem. Anstelle der unflexiblen Massnahmen tritt eine Einheitsmassnahme (Beistandschaft), die massgeschneidert, d.h. auf den Einzelfall zugeschnitten sein muss. Damit soll dem Verhältnismässigkeitsprinzip besser Rechnung getragen werden. Ein Eingriff in die Rechte der betroffenen Person soll nur dann und nur soweit erfolgen, als dies zwingend nötig ist. Die bisherige fürsorgerische Freiheitsentziehung (FFE) wird in fürsorgerische Unterbringung (FU) umbenannt, lehnt sich aber ansonsten eng an das bisherige Recht an. Weiter verfolgt die Revision die Stärkung der Solidarität in der Familie durch gesetzliche Vertretungsrechte und den verbesserten Schutz von Personen in Wohn- und Pflegeheimen. Erwähnt sei schliesslich, dass der Rechtsschutz der Betroffenen ausgebaut wird und der Staat für jegliches, auch unverschuldetes Fehlverhalten der Behörden haftet.

Die Behördenorganisation im Kanton Bern

Von zentraler Bedeutung ist die bundesrechtliche Vorgabe, wonach die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eine interdisziplinär zusammengesetzte Fachbehörde sein muss. Rechtswissenschaft, Sozialarbeit, Pädagogik, Psychologie und Medizin bilden die Kerndisziplinen. Den Kantonen steht frei, ob sie die neuen Behörden auf kommunaler, regionaler oder kantonaler Ebene organisieren. Im Kanton Bern sind ab 1. Januar 2013 eine burgerliche sowie elf kantonale, aber im Rahmen der Verwaltungskreise regional organisierte KESB für Entscheide im Kindes- und Erwachsenenschutz zuständig. Sie lösen die bisherigen vormundschaftlichen Behörden ab, d.h. die kommunalen Vormundschaftsbehörden, die Regierungsstatthalterämter und die burgerliche Oberwaisenkammer.

Als dezentrale kantonale Verwaltungseinheiten stehen die KESB unter der Aufsicht des Regierungsrates bzw. der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion. Gerichtliche Beschwerdeinstanz ist das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, das der Zivilabteilung des Obergerichts angehört.

Die Aufbauarbeiten

Nach der Verabschiedung des Gesetzes über den Kindes- und Erwachsenenschutzes am 1. Februar 2012 wurden die Aufbauarbeiten an die Hand genommen, damit die neuen KESB ab 1. Januar 2013 funktionsfähig sind und reibungslos ihre Arbeit aufnehmen können. Im Vordergrund stand dabei die Besetzung der 134 Vollzeitstellen der Behörde und der Behördensekretariate, die Bereitstellung der Lokalitäten und eines EDV-Fallführungssystems, die Überführung von rund 20'000 Vormundschaftsakten an die neuen KESB sowie die Erarbeitung der Ausführungsverordnungen sowie weiterer fachlicher Grundlagen. Diese richten sich u.a. auch an die kommunalen und regionalen Sozial- und Abklärungsdienste, welche im Auftrag der KESB die Abklärung durchführen und die professionelle Mandatsführung übernehmen. Die Mandatsführung durch Privatpersonen soll weiterhin möglich sein und durch Unterstützungsmassnahmen gefördert werden.

Die Kosten des Kindes- und Erwachsenenschutzes

Die Kosten des Kindes- und Erwachsenenschutzes sind gemäss Beschluss des Grossen Rates neu allein durch den Kanton zu tragen und können in Zukunft nicht mehr dem Lastenausgleich Sozialhilfe zugeführt werden. Mangels Erhebungen in der Vergangenheit können die heutigen Kosten im Vormundschaftswesen – Kosten der Abklärung, der Massnahmen selber und der Mandatsführung – nur grob geschätzt werden. Das Budget 2013 (165,7 Mio. Fr.) ist daher mit grössten Unsicherheiten verbunden. Vor dem Hintergrund der in den letzten Jahren ständig angestiegenen Massnahmenzahlen gilt es in den nächsten Jahren, Kostentransparenz herzustellen und die Kostenentwicklung im Auge zu behalten.

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