Logo Kanton Bern / Canton de BerneKindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Massnahmen Kindesschutz

Wenn die KESB nach einer Meldung feststellt, dass ein Kind geschützt werden muss, kann sie verschiedene Massnahmen ergreifen. Hier finden Sie eine Übersicht über die unterschiedlichen Formen. 

Ermahnung, Weisung und Aufsicht

Beistandschaft

Wenn nötig ernennt die KESB eine Beiständin oder einen Beistand. Diese Person unterstützt die Eltern in ihrer Sorge um das Kind. Die Beistandsperson eines Kindes ist in der Regel eine Sozialarbeiterin oder ein Sozialarbeiter, die bzw. der beim Sozialdienst arbeitet. Die KESB umschreibt die Aufgaben der Beistandsperson in ihrem Entscheid.

Unterbringung des Kindes

Wenn die Eltern nicht für das Kind sorgen können und es dadurch Schaden nimmt, kann die KESB den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht entziehen. Es wird dann vorübergehend oder für längere Zeit an einem anderen Ort untergebracht, zum Beispiel in einer Pflegefamilie oder in einem Heim. 

Entzug der elterlichen Sorge

Die KESB kann eine/n Vormund/in für das Kind einsetzen, wenn die Eltern dauernd abwesend sind, sich nicht mehr um das Kind kümmern, wenn sie andauernd und in schwerer Weise gegen die Interessen des Kindes handeln oder gestorben sind.

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