Wenn die nicht urteilsfähige Person verheiratet ist oder in einer eingetragenen gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebt, haben ihr/e Ehepartner/in oder ihr/e eingetragene/r Partner/in ein gesetzliches Vertretungsrecht. Bedingung dafür ist, dass sie in einem gemeinsamen Haushalt leben oder ihr/e Partner/in ihnen regelmässig und persönlich Hilfe leistet.
Diese Personen können alle Handlungen vornehmen, die für den Alltag nötig sind. Bei Vertretungshandlungen, die darüber hinaus gehen, müssen sie die Zustimmung der KESB einholen. Eine solche Handlung könnte zum Beispiel der Verkauf einer Liegenschaft sein.
Wenn die nicht urteilsfähige Person ledig oder geschieden ist, entscheidet die KESB über ihre Vertretung. Sie kann zum Beispiel einen Beistand oder eine Beiständin ernennen. Diese Person hat den Auftrag, die Interessen der entsprechenden Person an ihrer Stelle wahrzunehmen.