Logo Kanton Bern / Canton de BerneKindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Vaterschaft und Anerkennung

Jedes Kind hat das Recht, zu wissen, von wem es biologisch abstammt. Sind die Eltern eines Kindes nicht verheiratet, gilt der leibliche Vater rechtlich erst als verwandt, wenn er das Kind anerkannt hat.


Wenn die Eltern eines Kindes miteinander verheiratet sind, gilt der Ehemann automatisch als rechtlicher Vater. Ist die Mutter nicht mit dem Vater des Kindes verheiratet, kann der Vater das Kind vor oder nach der Geburt beim Zivilstandsamt anerkennen. Die nicht verheirateten Eltern können zudem die gemeinsame elterliche Sorge erklären. 

  • Kindesanerkennung beim Zivilstandesamt 

  • Elterliche Sorge

Beistandschaft bei fehlender Anerkennung

Anerkennt der Vater das Kind nicht, ernennt die KESB eine Beiständin oder einen Beistand. Diese Person hat die Aufgabe, die Interessen des Kindes zu vertreten. Die Beiständin oder der Beistand sorgt für die Anerkennung durch den Vater und klärt die Unterhaltsansprüche des Kindes ihm gegenüber.

Wenn die Klärung dieser Umstände im freiwilligen Rahmen nicht möglich ist, kann der Beistand oder die Beiständin eine Vaterschaftsklage sowie eine Unterhaltsklage beim Gericht einreichen.

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