Logo Kanton Bern / Canton de BerneKindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Elterliche Sorge, Unterhalt und Besuchsrecht

Die elterliche Sorge wird umgangssprachlich auch als Sorgerecht bezeichnet. Der Begriff steht für die Pflege, Erziehung und gesetzliche Vertretung des Kindes. Auch das Bestimmen über seinen Aufenthaltsort, seine religiöse Erziehung und die Verwaltung seines Vermögens gehören dazu. 

Gemeinsame elterliche Sorge

Die Handhabung und Zuteilung der elterlichen Sorge hängt davon ab, ob Sie als Eltern miteinander verheiratet sind oder nicht. 

Wechsel des Wohnortes

Als Eltern müssen Sie einander informieren, wenn Sie Ihren Wohnsitz wechseln. Ob eine Zustimmung nötig ist, hängt von der Zuteilung der elterlichen Sorge ab.

Reisen ins Ausland mit einem Elternteil bei gemeinsamer elterlicher Sorge

Nach Schweizer Recht gelten Ferienreisen im üblichen Rahmen während der offiziellen Schulferien als alltägliche Angelegenheiten im Sinne von Artikel 301 Absatz 1bis Ziffer 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210). Aus diesem Grund ist es einem Elternteil mit elterlicher Sorge grundsätzlich erlaubt, ohne die ausdrückliche Zustimmung des anderen Elternteils allein mit seinem Kind / seinen Kindern auch ins Ausland zu reisen. Die Bestimmungen im Destinationsland sind zu beachten.

Unterhalt

Als Eltern sind Sie verpflichtet, für den Unterhalt Ihres Kindes zu sorgen. Bei Konflikten regelt das Gericht strittige Fragen zum Unterhalt. 

Besuchsrecht

Eltern und Kinder haben Anspruch auf gegenseitigen persönlichen Kontakt, auch wenn sie nicht miteinander wohnen. Die Gestaltung des Besuchsrechts orientiert sich am Kindeswohl. 

Grundsätzlich organisieren Sie als Eltern Besuche und persönlichen Kontakt selbständig. Wenn das nicht möglich ist, können Sie sich beim Sozialdienst oder bei anderen Organisationen beraten lassen, zum Beispiel bei Familien- oder Beratungsstellen. 

Falls die Eltern gemeinsam keine einvernehmliche und kindgerechte Vereinbarung treffen können, ist es möglich, bei der KESB oder beim Gericht die Regelung des Besuchsrechts zu beantragen. Die jeweilige Zuständigkeit ist von verschiedenen Faktoren abhängig, die Mitarbeitenden der KESB geben Ihnen gerne Auskunft.

Zuständige KESB finden

Verwandte Themen

  • Vaterschaft und Anerkennung 

  • Massnahmen Kindesschutz 

  • Kindesvermögen

Seite teilen